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   VerfGH Berlin, 31.01.2003 - VerfGH 34/00   

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VerfGH Berlin, 31.01.2003 - VerfGH 34/00 (https://dejure.org/2003,4636)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 31.01.2003 - VerfGH 34/00 (https://dejure.org/2003,4636)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 31. Januar 2003 - VerfGH 34/00 (https://dejure.org/2003,4636)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • berlin.de (Pressemitteilung und Volltext)

    Zur Strafbarkeit eines Ausländers wegen unerlaubten Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland während der Dauer eines verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzung einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft; Familienzusammenführung; Strafvorschriften des Ausländerstrafrechts; Garantie effektiven Rechtsschutzes

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AuslG § 92 Abs. 1 Nr. 1; VvB Art. 15 Abs. 4 S. 1; VwGO § 80 Abs. 4; VwGO § 80 Abs. 5
    D (A), Ausländer, Türken, Familienzusammenführung, Aufenthaltserlaubnis, Ablehnung, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), aufenthaltsbeendende Maßnahmen, Aussetzung der Abschiebung, Unerlaubter Aufenthalt, Strafbarkeit, Rechtsweggarantie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 2011 (Ls.)
  • NStZ-RR 2003, 181
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerwG, 25.09.1997 - 1 C 3.97

    Duldung für vietnamesische Staatsangehörige bei Unmöglichkeit der Abschiebung

    Auszug aus VerfGH Berlin, 31.01.2003 - VerfGH 34/00
    Eine Duldung im Sinne des § 55 Abs. 1 AuslG liegt nur vor, wenn die Ausländerbehörde in der nach § 66 Abs. 1 Satz 1 AuslG ausdrücklich vorgesehenen Schriftform dem betroffenen Ausländer gegenüber einen entsprechenden begünstigenden Verwaltungsakt (vgl. BVerwGE 105, 232 ) erlässt.

    Es widerspräche sowohl der Förmlichkeit als auch dem Zweck der Duldung, auch andere (ggf. stillschweigende) Erklärungen der Behörde über die Aussetzung der Abschiebung als Duldung zu bewerten (BVerwGE 105, 232 ; Aurnhammer, Spezielles Ausländerstrafrecht, 1996, S. 134 Fn. 58; Masuch in Huber, Handbuch des Ausländer- und Asylrechts, § 55 AuslG , Rn. 5).

    Die tatsächliche Hinnahme eines Aufenthaltes außerhalb förmlicher Duldung, ohne dass die Vollstreckung der Ausreisepflicht betrieben werde, sieht das Gesetz nicht vor (vgl. BVerwG, NVwZ 1998, 297 ff. ).

    Dem Beschwerdeführer kann auch nicht entgegengehalten werden, dass er keinen ausdrücklichen Antrag auf Erteilung einer Duldung gestellt hat, da eine Entscheidung von Amts wegen zu erfolgen hat (vgl. hierzu für § 55 Abs. 2 AuslG, BVerwG, NVwZ 1998, 297 ff. ; 2000, 938 ff. ; Masuch in: Huber, Handbuch des Ausländer- und Asylrechts, Stand März 2001, § 55 Rn. 4).

  • BVerfG, 04.06.1987 - 1 BvR 620/87

    Subsidiarität der Rechtssatzverfassungsbeschwerde - Volkszählungsgesetz

    Auszug aus VerfGH Berlin, 31.01.2003 - VerfGH 34/00
    Das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, das den von einem sofort vollziehbaren Verwaltungsakt Betroffenen davor bewahren soll, dass durch die Verwaltung nicht mehr korrigierbare Zustände geschaffen werden, ehe das Gericht über die Hauptsache entschieden hat, ist demgemäß ebenfalls eine adäquate Ausprägung des in der Verfassung garantierten Rechtsschutzes (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 35, 263 ; 382 ; BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 1987 - 1 BvR 620/87 - NJW 1987, 2219).

    Allerdings läßt sich der vom Beschwerdeführer angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 4. Juni 1987 - 1 BvR 620/87 - NJW 1987, 2219) nicht entnehmen, dass von Verfassungs wegen ohne nähere Berücksichtigung der Umstände stets zu fordern ist, dass im Falle eines nicht offensichtlich unzulässigen oder rechtsmißbräuchlichen Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO die Behörde von Maßnahmen des Verwaltungszwanges abzusehen und damit korrespondierend eine strafrechtliche Ahndung des Betroffenen auszuscheiden hat.

    Diese Grundsätze gelten, wie der Beschwerdeführer nicht verkennt, allerdings nur, wenn und solange der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO und seine Aufrechterhaltung nicht offensichtlich unzulässig oder rechtsmißbräuchlich ist (BVerfG in NJW 1987, 2219).

  • OLG Frankfurt, 21.08.1987 - 1 Ss 488/86
    Auszug aus VerfGH Berlin, 31.01.2003 - VerfGH 34/00
    Die in der Rechtsprechung zum Ausländerstrafrecht vertretene Auffassung, ein Ausländer sei ohne Rücksicht auf die Einlegung von Rechtsbehelfen gegen die ausländerbehördlichen Maßnahmen wegen unerlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet zu verurteilen, wenn der Verwaltungsakt vollziehbar sei und die Einlegung von Rechtsbehelfen daher keine aufschiebende Wirkung habe (so z. B. OLG Frankfurt, Urteil vom 21. August 1987 -1 Ss 488/86 - StV 1988, 301 ; Kammergericht, Beschluss vom 15. Januar 1998 - Ss 113/97 - StV 1999, 95 ), ist im Hinblick auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes jedenfalls insoweit verfassungsrechtlich bedenklich, als ohne Einschränkung eine Strafbarkeit im Hinblick auf den Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet während des gerichtlichen Eilverfahrens angenommen wird, selbst wenn der Ausländer innerhalb der ihm eingeräumten Ausreisefrist den Eilantrag stellt, eine gerichtliche Entscheidung jedoch nicht mehr innerhalb dieser Frist ergeht (vgl. auch Aurnhammer a.a.O. S. 132 f.; Wolf, StV 1988, 303; Rittstieg InfAuslR 1988, 17; Welte a.a. O. Rn. 10/8).

    Bei Unterlassungsdelikten ist zu prüfen, ob die Strafbarkeit nicht unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit des Handelns ausgeschlossen ist, wobei es für den Fall, dass die Zumutbarkeit normgemäßen Handelns verneint wird, auf sich beruhen kann, ob die Unzumutbarkeit Tatbestand, Rechtswidrigkeit oder Schuld ausschließt (OLG Frankfurt, Urteil vom 21. August 1987 - 1 Ss 488/86 - StV 1988, 301 ; Kammergericht, Urteil vom 15. Januar 1998 - 1 Ss 113/97 - StV 1999, 95 sowie Beschluss vom 23. September 2001 - Ss 198/01 - NStZ-RR 2002, 220 ; Lenckner in: Schönke-Schröder, StGB, 26. Aufl. 2001, Vorbem. §§ 32 ff. Rn. 125).

  • LG Koblenz, 18.04.1988 - 2 Qs 36/88
    Auszug aus VerfGH Berlin, 31.01.2003 - VerfGH 34/00
    Die in der Rechtsprechung zum Ausländerstrafrecht vertretene Auffassung, ein Ausländer sei ohne Rücksicht auf die Einlegung von Rechtsbehelfen gegen die ausländerbehördlichen Maßnahmen wegen unerlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet zu verurteilen, wenn der Verwaltungsakt vollziehbar sei und die Einlegung von Rechtsbehelfen daher keine aufschiebende Wirkung habe (so z. B. OLG Frankfurt, Urteil vom 21. August 1987 -1 Ss 488/86 - StV 1988, 301 ; Kammergericht, Beschluss vom 15. Januar 1998 - Ss 113/97 - StV 1999, 95 ), ist im Hinblick auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes jedenfalls insoweit verfassungsrechtlich bedenklich, als ohne Einschränkung eine Strafbarkeit im Hinblick auf den Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet während des gerichtlichen Eilverfahrens angenommen wird, selbst wenn der Ausländer innerhalb der ihm eingeräumten Ausreisefrist den Eilantrag stellt, eine gerichtliche Entscheidung jedoch nicht mehr innerhalb dieser Frist ergeht (vgl. auch Aurnhammer a.a.O. S. 132 f.; Wolf, StV 1988, 303; Rittstieg InfAuslR 1988, 17; Welte a.a. O. Rn. 10/8).

    Wird der Aufenthalt eines Ausländers bis zur Entscheidung über seinen Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO durch Zwangsmaßnahmen nicht beendet, um dem Ausländer im Interesse effektiven Rechtsschutzes die Möglichkeit zu geben, sich weiter im Bundesgebiet aufzuhalten, muss eine Strafbarkeit aber entfallen (vgl. Wolf StV 1988, 303; Welte a.a.O. Rn. 10/8; Rittstieg InfAuslR 1988, 17; Odenthal NStZ 1991, 418 ).

  • BVerfG, 19.06.1973 - 1 BvL 39/69

    Behördliches Beschwerderecht

    Auszug aus VerfGH Berlin, 31.01.2003 - VerfGH 34/00
    Das Verfahrensgrundrecht begründet einen substantiellen Anspruch des Einzelnen auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle, bevor vollendete Tatsachen eintreten, die den Rechtsschutz ins Leere laufen lassen (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 35, 263 ; 49, 329 ; Driehaus in: derselbe, Verfassung von Berlin, 2002, Art. 15 Rn. 22).

    Das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, das den von einem sofort vollziehbaren Verwaltungsakt Betroffenen davor bewahren soll, dass durch die Verwaltung nicht mehr korrigierbare Zustände geschaffen werden, ehe das Gericht über die Hauptsache entschieden hat, ist demgemäß ebenfalls eine adäquate Ausprägung des in der Verfassung garantierten Rechtsschutzes (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 35, 263 ; 382 ; BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 1987 - 1 BvR 620/87 - NJW 1987, 2219).

  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93

    Flughafenverfahren

    Auszug aus VerfGH Berlin, 31.01.2003 - VerfGH 34/00
    Art. 15 Abs. 4 VvB verlangt daher, einen möglichst lückenlosen Schutz vor dem Eintritt auch endgültiger Folgen der sofortigen Vollziehung hoheitlicher Maßnahmen zu bieten (Beschluss vom 24. Januar 2002 - VerfGH 193 A/01 - vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 94, 166 ).
  • BVerfG, 25.10.1966 - 2 BvR 506/63

    'nulla poena sine culpa'

    Auszug aus VerfGH Berlin, 31.01.2003 - VerfGH 34/00
    Die strafrechtliche oder strafrechtsähnliche Ahndung einer Tat ohne Schuld des Täters ist demnach rechtsstaatswidrig und verletzt den Betroffenen in seinem Grundrecht aus Art. 7 VvB (vgl. zu Art. 2 Abs. 1 GG BVerfGE 20, 323 ).
  • BVerwG, 21.03.2000 - 1 C 23.99

    Duldungsanspruch bei ungeklärter Identität eines Ausländers

    Auszug aus VerfGH Berlin, 31.01.2003 - VerfGH 34/00
    Dem Beschwerdeführer kann auch nicht entgegengehalten werden, dass er keinen ausdrücklichen Antrag auf Erteilung einer Duldung gestellt hat, da eine Entscheidung von Amts wegen zu erfolgen hat (vgl. hierzu für § 55 Abs. 2 AuslG, BVerwG, NVwZ 1998, 297 ff. ; 2000, 938 ff. ; Masuch in: Huber, Handbuch des Ausländer- und Asylrechts, Stand März 2001, § 55 Rn. 4).
  • VerfGH Berlin, 19.01.2000 - VerfGH 34/99

    Fehlende gerichtliche Klärung, ob zweifelhafte Schuldfähigkeit des Angeklagten

    Auszug aus VerfGH Berlin, 31.01.2003 - VerfGH 34/00
    Danach ist die strafrechtliche oder strafrechtsähnliche Ahndung einer Tat ohne Schuld des Täters rechtswidrig und verletzt den Betroffenen in seinem Grundrecht aus Art. 7 VvB (Beschluss vom 19. Januar 2000 - VerfGH 34/99, NStZ-RR 2000, 143 ff.).
  • KG, 23.09.2001 - Ss 198/01

    Strafbarkeit der Nichtbeachtung einer Ausweisungsverfügung

    Auszug aus VerfGH Berlin, 31.01.2003 - VerfGH 34/00
    Bei Unterlassungsdelikten ist zu prüfen, ob die Strafbarkeit nicht unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit des Handelns ausgeschlossen ist, wobei es für den Fall, dass die Zumutbarkeit normgemäßen Handelns verneint wird, auf sich beruhen kann, ob die Unzumutbarkeit Tatbestand, Rechtswidrigkeit oder Schuld ausschließt (OLG Frankfurt, Urteil vom 21. August 1987 - 1 Ss 488/86 - StV 1988, 301 ; Kammergericht, Urteil vom 15. Januar 1998 - 1 Ss 113/97 - StV 1999, 95 sowie Beschluss vom 23. September 2001 - Ss 198/01 - NStZ-RR 2002, 220 ; Lenckner in: Schönke-Schröder, StGB, 26. Aufl. 2001, Vorbem. §§ 32 ff. Rn. 125).
  • KG, 15.01.1998 - 1 Ss 113/97
  • BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80

    Sasbach

  • VerfGH Berlin, 02.12.1993 - VerfGH 89/93

    Zur Prüfungsbefugnis des VerfGH Berlin bzgl in Anwendung von Bundesrecht

  • BVerfG, 21.03.1985 - 2 BvR 1642/83

    Verfassungsmäßigkeit des Sofortvollzuges aufenthaltsbeendender Anordnungen gegen

  • BVerwG, 22.12.1997 - 1 C 14.96

    Ausreisefrist; Abschiebungsandrohung; Ausreisepflicht; Ankündigung der

  • VerfGH Berlin, 06.10.1998 - VerfGH 32/98

    Ermäßigung der Notarkosten gem KostO § 144a bei Grundstückskaufvertrag mit einer

  • VerfGH Berlin, 13.12.2001 - VerfGH 138/01
  • BVerwG, 02.09.1963 - I C 142.59

    Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG aufgrund zu kurzer Fristsetzung für ein

  • VerfGH Berlin, 28.06.2001 - VerfGH 79/00
  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.01.2012 - L 18 AS 380/10

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Leistungsberechtigte

    Zum anderen ist eine strafrechtliche Ahndung des Verbleibs eines Ausländers im Bundesgebiet während eines gerichtlichen Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht zulässig (vgl. VerfGH des Landes Berlin, Beschluss vom 31. Januar 2003, 34/00 - InfAuslR 2003, 225).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 13.04.2007 - 2 M 44/07

    Aussetzung der Abschiebung wegen tatsächlicher Unmöglichkeit

    Der weitere Aufenthalt ohne erforderliche Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung ist daher bis zum Ablauf der Ausreisefrist auch nicht strafbar nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (vgl. Westphal, a. a. O.; VerfGH Berlin, Beschl. v. 31.03.2003 - 34/00 -, InfAuslR 2003, 225).
  • VerfGH Berlin, 17.10.2006 - VerfGH 98/06

    Teils aus Subsidiaritätsgründen unzulässige, im Übrigen bezüglich der behaupteten

    a) Das aus der in Art. 15 Abs. 4 VvB enthaltenen Rechtsweggarantie folgende Recht des Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz (vgl. Beschluss vom 17. Juni 1996 - VerfGH 40 A/96 - LVerfGE 4, 76 , 31. Oktober 2002 - VerfGH 66/02, 66 A/02 - LVerfGE 13, 61 und 31. Januar 2003 - VerfGH 34/00 - LVerfGE 14, 19 ) ist nicht verletzt.
  • VerfGH Berlin, 29.01.2004 - VerfGH 205/03
    Dazu gehören behördliche Akte; diese dürfen richterlicher Nachprüfung nicht entzogen werden (Beschluss vom 31. Januar 2003 - VerfGH 34/00 -).
  • VG Magdeburg, 17.11.2016 - 9 B 594/16

    Aufenthaltsgestattung, Grenzübertrittsbescheinigung, einstweilige Anordnung,

    Der weitere Aufenthalt ohne erforderliche Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung ist daher bis zum Ablauf der Ausreisefrist auch nicht strafbar nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (vgl. Westphal, a.a.O.; VerfGH Berlin, Beschl. v. 31.03.2003 - 34/00 -, InfAuslR 2003, 225).
  • AG Berlin-Tiergarten, 24.11.2008 - 233 Cs 189/08

    Garantie eines effektiven Rechtsschutzes im Zusammenhang mit der Strafbarkeit

    Der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz gebietet für den Zeitraum zwischen dem nicht offensichtlich unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Antrag auf vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz gegen eine vollziehbare Abschiebeandrohung und der Entscheidung des Gerichts über diesen Antrag Straffreiheit ( VGH Berlin, Beschluss vom 31.01.2003 in VerfGH 34/00 ).
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